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Sicherstellungszuschlag für das Inselkrankenhaus hat Bestand

Oldenburger Verwaltungsgericht weist Klage der Krankenkassen gegen das Niedersächsische Sozialministerium ab

Leer/Ostfriesland, 25. Oktober 2018. Am Dienstag, den 23.10.2018, hat das Oldenburger Verwaltungsgericht die Klage der AOK gegen das Sozialministerium und den erlassenen Sicherstellungszuschlag für das Inselkrankenhaus Borkum zurückgewiesen. Damit sieht sich das Krankenhaus auf Borkum auch in seiner Leistungsfähigkeit bestätigt – wo doch im Vorfeld des Verfahrens von den Krankenkassen Zweifel aufgeworfen worden sind.

Die vom Gesetzgeber eingeführten Sicherstellungszuschläge sind ein wichtiges Instrument, um in strukturschwachen Regionen und auf Inseln ein stationäres Versorgungsangebot aufrecht zu erhalten. Es geht um Krankenhäuser, die sich zwar aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend aus den regulären Mitteln des Entgeltsystems für Krankenhäuser finanzieren können, aber dennoch für eine flächendeckende Basisversorgung unverzichtbar sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung, definiert, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt und legt Kriterien fest, wann ein Krankenhaus einen solchen Zuschlag erhält.

Auf Grundlage dessen hat das Sozialministerium entschieden, dass auch das Inselkrankenhaus Borkum einen Sicherstellungszuschlag erhält. Die Höhe des Zuschlages wird im Rahmen der turnusmäßigen Budgetverhandlungen zwischen den Krankenkassen und dem Krankenhaus vereinbart. Die Krankenkassen hatten gegen den Bescheid des Sozialministeriums geklagt – erfolglos. Das Oldenburger Verwaltungsgericht wies diese Klage jetzt ab.